| Das Übergangssystem
Die Kommissionsvorschläge erwiesen sich jedoch als
inakzeptabel für die Regierungen der Mitgliedstaaten.
In der zweiten Hälfte von 1989 zeigte eine vom Rat
einberufene hochrangige Arbeitsgruppe eine Alternative
auf, die auf das Prinzip des Bestimmungsorts für
Transaktionen mit für Zwecke der MwSt registrierten
Händlern zurückgriff. Dies wurde die Grundlage
des von der Kommission im folgenden Jahr vorgeschlagenen
Übergangssystems, das Anfang 1993 in Kraft trat (Richtlinien
91/680/EWG vom 16. Dezember 1991 und 92/111/EWG vom 14.
Dezember 1992). Das Prinzip des Ursprungsorts gilt jedoch
im allgemeinen für alle Verkäufe an den Endverbraucher:
das heißt, ist die Mehrwertsteuer einmal auf Waren
in einem Land gezahlt, so können diese Waren innerhalb
der Gemeinschaft ohne weitere Kontrollen oder Steuerverbindlichkeit
transportiert werden. Anfang 1993 wurden daher die Mehrwertsteuerfreibeträge
für Reisende abgeschafft bzw. auf das Unendliche
angehoben. Es gibt drei "Sonderregelungen",
für die dieser Grundsatz nicht gilt:
Fernverkäufe: Versandhäuser oder ähnliche
Unternehmen, die Verkäufe über eine bestimmte
Schwelle in einen Mitgliedstaat liefern, müssen die
Mehrwertsteuer zu dem in diesem Land (d.h. wohin die Waren
geliefert werden) angewandten Satz entrichten. Wenn nötig,
müssen sie "Steuerbevollmächtigte"
benennen, die für die Entrichtung der Steuer verantwortlich
sind.
Steuerbefreite juristische Personen: d.h. Krankenhäuser,
Banken, öffentliche Behörden usw. Wenn diese
Gruppe Waren über einen bestimmen Schwellenwert aus
einem anderen Mitgliedstaat kauft, muss sie die Mehrwertsteuer
darauf zu ihrem Inlandssatz bezahlen, trotz der Tatsache,
dass die Lieferungen theoretisch von der Steuer befreit
sind (d.h. nicht der Verkäufer, sondern der Käufer
ist für die Abgabe verantwortlich).
Neue Verkehrsmittel: Boote, Flugzeuge und Autos, die weniger
als sechs Monate alt sind, sind im Land des Käufers
zu besteuern, selbst wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat
erworben wurden.
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der EU
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